sache innerhalb des gleichen Adressatenkreises, den der Anzeiger mit einer wahrheitswidrigen Tatsache bedient habe. Die Richtigstellung sei in einer Art und Weise erfolgt, dass keine negativen Rückschlüsse auf den Anzeiger bzw. seine Denkweisen und sein Verhalten gezogen werden konnten, zumal aus damaliger Sicht die falsche Aussage des Anzeigers gegenüber den Massnahmeverantwortlichen auch auf einem Missverständnis zwischen ihm und dem Anzeiger beruht haben konnte. Die Angaben des Disziplinarbeklagten sind ausführlich und erscheinen glaubwürdig.