Der Disziplinarbeklagte weist im Weiteren auf den Umstand hin, dass der Anzeiger diesen Vorwurf relativ lange nach Abschluss des amtlichen Mandates und nur 2 Wochen vor der von ihm angestrengten Neubeurteilung vor dem Obergericht ins Feld führte, als es namentlich auch darum ging, dass sein neuer Verteidiger für das Neubeurteilungsverfahren als amtlicher eingesetzt werden sollte. In seiner Eingabe vom 15. Januar 2016 führt der Disziplinarbeklagte ergänzend aus, seine richtigstellende Aussage vor Gericht sei keine Offenbarung von Tatsachen aus dem Mandatsverhältnis gewesen, sondern eine Richtstellung einer Tat-