Der Anzeiger habe sich alsdann für die zweite vom Disziplinarbeklagten vorgeschlagene Variante entschieden, womit seitens des Anzeigers eine Einwilligung in mündliche Richtigstellung anlässlich der Hauptverhandlung vorgelegen habe. Der Disziplinarbeklagte stellt sich zudem auf den Standpunkt, er wäre auch ohne die ausdrückliche Einwilligung des Anzeigers zur Richtigstellung befugt gewesen, könne es doch nicht angehen, dass man von seinem Mandanten falsch zitiert werde.