Er habe dem Anzeiger vorgeschlagen, dass entweder er – der Anzeiger – ein Schreiben an die Behörde richte, in dem dies richtig gestellt werde, oder dass der Disziplinarbeklagte dies anlässlich der Hauptverhandlung selber mündlich darlege. Zudem habe er es dem Anzeiger offen gelassen, selber eine Variante zu benennen, um die Sache zu begradigen. Der Anzeiger habe sich alsdann für die zweite vom Disziplinarbeklagten vorgeschlagene Variante entschieden, womit seitens des Anzeigers eine Einwilligung in mündliche Richtigstellung anlässlich der Hauptverhandlung vorgelegen habe.