Es habe überhaupt kein Anlass bestanden, die anwaltliche Schweigepflicht zu brechen. Der Disziplinarbeklagte bestreitet vehement, dem Anzeiger von einer Therapie abgeraten zu haben. Nach Kenntnisnahme des Therapieverlaufsberichts habe er den Anzeiger darauf angesprochen und ihm mitgeteilt, dass diese falsche Zitierung nicht so stehen gelassen werden könne. Er habe dem Anzeiger vorgeschlagen, dass entweder er – der Anzeiger – ein Schreiben an die Behörde richte, in dem dies richtig gestellt werde, oder dass der Disziplinarbeklagte dies anlässlich der Hauptverhandlung selber mündlich darlege.