Dies habe er auch so gegenüber der Psychologin kommuniziert, die diese Haltung in den Therapieverlaufsbericht habe einfliessen lassen, was wiederum der Gerichtspräsident an der Hauptverhandlung thematisiert habe. In seinem Plädoyer habe der Disziplinarbeklagte alsdann als erstes quasi in eigener Sache bestritten, dem Anzeiger jemals davon abgeraten zu haben, eine Therapie zu machen. Diese Äusserung des Disziplinarbeklagten sei mit dem Anzeiger nicht abgesprochen gewesen und stelle daher eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht dar. Es habe überhaupt kein Anlass bestanden, die anwaltliche Schweigepflicht zu brechen.