Disziplinarisch relevant sind sie nur, wenn der Anwalt den Auftraggeber nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwider handelt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). Der Anzeiger führt aus, er habe im Rahmen seines Strafverfahrens eine Teilnahme an der Suchttherapie im C.________ (Justizvollzugsanstalt) auf Empfehlung des Disziplinarbeklagten abgesagt. Dies habe er auch so gegenüber der Psychologin kommuniziert, die diese Haltung in den Therapieverlaufsbericht habe einfliessen lassen, was wiederum der Gerichtspräsident an der Hauptverhandlung thematisiert habe.