11. Zum Vorwurf Verletzung des Berufsgeheimnisses Eröffnet wurde das Verfahren gegen den Disziplinarbeklagten wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung) und lit. g BGFA (Pflicht zur Übernahme von amtlichen Mandaten), jedoch nicht wegen angeblicher Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht gemäss Art. 13 BGFA, weil dieser Vorwurf bereits prima vista nicht gegeben ist. Da in diesem Zusammenhang vom Anzeiger vorgebracht wird, der Disziplinarbeklagte habe sich gegenüber dem Anzeiger nicht korrekt verhalten, ist der in lit.