7. In seiner nach zweimalig gewährter Fristverlängerung fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 15. Januar 2016 bestätigte der Disziplinarbeklagte seinen in der kurzen Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 vertretenen Standpunkt und ergänzte diesen in einzelnen Punkten. Es wird im Folgenden auf die vorgebrachte Argumentation einzugehen sein. Formelle Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellte der Disziplinarbeklagte nicht, ausser dass er bei einer allfälligen Anordnung einer disziplinarischen Massnahme auf jegliche Parteientschädigung verzichte.