6. Mit Verfügung vom 17. November 2015 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde von der durch den Anzeiger erstatteten Meldung vom 10. November 2015 sowie von der kurzen Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 30. Oktober 2015 Kenntnis und eröffnete gegen B.________ ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61). Dem Disziplinarbeklagten wurde Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme gesetzt.