5. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 bestritt der Disziplinarbeklagte die Vorwürfe der Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht sowie des unrechtmässigen Stellens von Honorarforderungen im Rahmen eines amtlichen Mandats. Bezüglich der unauffindbaren Speicherkarte räumte der Disziplinarbeklagte ein, dass diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Kanzlei verloren gegangen sei, wobei jedoch auch nicht auszuschliessen sei, dass diese ohne Quittung an die ehemalige Lebenspartnerin des Anzeigers – mit dessen Einwilligung – herausgegeben wurde.