2. Mit Schreiben vom 30. September 2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2015. 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 ersuchte der Anzeiger um dereinstige Mitteilung über die Art der Erledigung der Anzeige. 4. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2015 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis am 30. Oktober 2015, was ihm gewährt wurde.