{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2016-08-15", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2015-206_2016-08-15.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2015_206_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f445aeaee22bbb5d4fc785dc37538b924fd84d18e70e13ba38a97de94d474e99c73efca6f40a69e32e4eeaa53334de9b1?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f445aeaee22bbb5d4fc785dc37538b924fd84d18e70e13ba38a97de94d474e99c73efca6f40a69e32e4eeaa53334de9b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2015_206", "Checksum": "ad6f2142c9dd2c05cd9ca23fca9fae8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2015 206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 15.08.2016 AA 2015 206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 15.08.2016 AA 2015 206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 15.08.2016 AA 2015 206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:17", "Checksum": "151eda83d1447c107441794eebcc71d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 15.08.2016 AA 2015 206\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 15 206\nTelefon +41 31 635 48 05\nFax +41 31 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Referent Rechtsanwalt Zbinden,\nOberrichter Guéra, Gerichtspräsident Zürcher, Fürsprecher Franz\nMüller,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\n\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 17. September 2015\n\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)\nBerufsregelverletzung, da der Disziplinarbeklagte eine ihm vom Klienten zur Aufbewahrung gegebene Speicherkarte nicht mehr auffinden konnte und die Daten unwiederbringlich verloren gegangen sind.\nErwägungen:\n\n1. Mit Schreiben vom 17. September 2015 ersuchte A.________ (nachfolgend Anzeiger) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger B.________ (nachfolgend\nDisziplinarbeklagter) wegen Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht, unrechtmässiger Honorarforderung an den Anzeiger im Rahmen eines amtliches Mandates sowie wegen Verlierens von Beweismaterials, einer Micro SD Flash Speicherkarte, die ihm der Anzeiger zur Aufbewahrung anvertraut hatte.\n\n2. Mit Schreiben vom 30. September 2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2015.\n\n3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 ersuchte der Anzeiger um dereinstige Mitteilung über die Art der Erledigung der Anzeige.\n\n4. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2015 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis am 30. Oktober 2015, was ihm gewährt wurde.\n\n5. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 bestritt der Disziplinarbeklagte die\nVorwürfe der Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht sowie des unrechtmässigen Stellens von Honorarforderungen im Rahmen eines amtlichen Mandats. Bezüglich der unauffindbaren Speicherkarte räumte der Disziplinarbeklagte ein, dass\ndiese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Kanzlei verloren gegangen sei,\nwobei jedoch auch nicht auszuschliessen sei, dass diese ohne Quittung an die\nehemalige Lebenspartnerin des Anzeigers – mit dessen Einwilligung – herausgegeben wurde.\n\n6. Mit Verfügung vom 17. November 2015 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde von der durch den Anzeiger erstatteten Meldung vom 10. November 2015\nsowie von der kurzen Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 30. Oktober\n2015 Kenntnis und eröffnete gegen B.________ ein Disziplinarverfahren wegen\nmöglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61).\nDem Disziplinarbeklagten wurde Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme gesetzt.\n\n7. In seiner nach zweimalig gewährter Fristverlängerung fristgerecht eingelangten\nStellungnahme vom 15. Januar 2016 bestätigte der Disziplinarbeklagte seinen in\nder kurzen Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 vertretenen Standpunkt und ergänzte diesen in einzelnen Punkten. Es wird im Folgenden auf die vorgebrachte\nArgumentation einzugehen sein. Formelle Anträge zum Ausgang des Verfahrens\nstellte der Disziplinarbeklagte nicht, ausser dass er bei einer allfälligen Anordnung\neiner disziplinarischen Massnahme auf jegliche Parteientschädigung verzichte.\n\n2\n8. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 15. Januar\n2016 und bestimmte Rechtsanwalt Pascal Zbinden zum Referenten.\n\n9. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons\nBern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 lit. b des kantonalen\nAnwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen war und auch heute noch im Anwaltsregister\neingetragen ist.\n\n10. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die\ndortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am\n18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 ff., E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12\nBGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2.\nAufl., Zürich 2011, Art. 12 N 4b).\n\n"}