Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 15 206 Telefon +41 31 635 48 05 Fax +41 31 635 48 17 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Referent Rechtsanwalt Zbinden, Oberrichter Guéra, Gerichtspräsident Zürcher, Fürsprecher Franz Müller, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 17. September 2015 Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Berufsregelverletzung, da der Disziplinarbeklagte eine ihm vom Klienten zur Aufbewah- rung gegebene Speicherkarte nicht mehr auffinden konnte und die Daten unwiederbring- lich verloren gegangen sind. Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 17. September 2015 ersuchte A.________ (nachfolgend Anzei- ger) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Ver- fahrens gegen seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) wegen Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht, unrecht- mässiger Honorarforderung an den Anzeiger im Rahmen eines amtliches Manda- tes sowie wegen Verlierens von Beweismaterials, einer Micro SD Flash Speicher- karte, die ihm der Anzeiger zur Aufbewahrung anvertraut hatte. 2. Mit Schreiben vom 30. September 2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnah- me bis zum 22. Oktober 2015. 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 ersuchte der Anzeiger um dereinstige Mittei- lung über die Art der Erledigung der Anzeige. 4. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2015 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Verlänge- rung der Frist zur Stellungnahme bis am 30. Oktober 2015, was ihm gewährt wur- de. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 bestritt der Disziplinarbeklagte die Vorwürfe der Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht sowie des unrechtmäs- sigen Stellens von Honorarforderungen im Rahmen eines amtlichen Mandats. Be- züglich der unauffindbaren Speicherkarte räumte der Disziplinarbeklagte ein, dass diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Kanzlei verloren gegangen sei, wobei jedoch auch nicht auszuschliessen sei, dass diese ohne Quittung an die ehemalige Lebenspartnerin des Anzeigers – mit dessen Einwilligung – herausge- geben wurde. 6. Mit Verfügung vom 17. November 2015 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde von der durch den Anzeiger erstatteten Meldung vom 10. November 2015 sowie von der kurzen Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 30. Oktober 2015 Kenntnis und eröffnete gegen B.________ ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. g des Bundesgesetzes über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61). Dem Disziplinarbeklagten wurde Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellung- nahme gesetzt. 7. In seiner nach zweimalig gewährter Fristverlängerung fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 15. Januar 2016 bestätigte der Disziplinarbeklagte seinen in der kurzen Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 vertretenen Standpunkt und er- gänzte diesen in einzelnen Punkten. Es wird im Folgenden auf die vorgebrachte Argumentation einzugehen sein. Formelle Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellte der Disziplinarbeklagte nicht, ausser dass er bei einer allfälligen Anordnung einer disziplinarischen Massnahme auf jegliche Parteientschädigung verzichte. 2 8. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 15. Januar 2016 und bestimmte Rechtsanwalt Pascal Zbinden zum Referenten. 9. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, da der Diszipli- narbeklagte im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Anwaltsregis- ter des Kantons Bern eingetragen war und auch heute noch im Anwaltsregister eingetragen ist. 10. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abwei- chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 ff., E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kan- tonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig heran- gezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu kon- kretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 4b). 11. Zum Vorwurf Verletzung des Berufsgeheimnisses Eröffnet wurde das Verfahren gegen den Disziplinarbeklagten wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Be- rufsausübung) und lit. g BGFA (Pflicht zur Übernahme von amtlichen Mandaten), jedoch nicht wegen angeblicher Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht gemäss Art. 13 BGFA, weil dieser Vorwurf bereits prima vista nicht gegeben ist. Da in diesem Zusammenhang vom Anzeiger vorgebracht wird, der Disziplinarbeklagte habe sich gegenüber dem Anzeiger nicht korrekt verhalten, ist der in lit. A der An- zeige dargelegte Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. a BGFA zu würdigen. 12. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrau- enswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten. Im Verhältnis zwi- schen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivil- rechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht 3 oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist. Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) schreibt dem Beauftragten vor, das ihm übertragene Geschäft getreu (und sorgfältig) auszuführen. Die Treuepflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftrag- gebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Inter- essen schädigen könnte. Die Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA beinhaltet zweifellos auch die Pflicht, die grundlegenden (zivilrechtlichen) Treuepflichten zu beachten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandats- rechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Berufs- rechts stellt daher «eine unrichtige Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisch oder psychologisch unkluges Vorgehen […] regelmässig noch keine Verletzung der Treuepflicht dar.» Solche Fehler vermögen allenfalls ei- ne zivilrechtliche Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht. Disziplinarisch relevant sind sie nur, wenn der Anwalt den Auf- traggeber nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwider handelt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). Der Anzeiger führt aus, er habe im Rahmen seines Strafverfahrens eine Teilnahme an der Suchttherapie im C.________ (Justizvollzugsanstalt) auf Empfehlung des Disziplinarbeklagten abgesagt. Dies habe er auch so gegenüber der Psychologin kommuniziert, die diese Haltung in den Therapieverlaufsbericht habe einfliessen lassen, was wiederum der Gerichtspräsident an der Hauptverhandlung thematisiert habe. In seinem Plädoyer habe der Disziplinarbeklagte alsdann als erstes quasi in eigener Sache bestritten, dem Anzeiger jemals davon abgeraten zu haben, eine Therapie zu machen. Diese Äusserung des Disziplinarbeklagten sei mit dem An- zeiger nicht abgesprochen gewesen und stelle daher eine Verletzung der anwaltli- chen Schweigepflicht dar. Es habe überhaupt kein Anlass bestanden, die anwaltli- che Schweigepflicht zu brechen. Der Disziplinarbeklagte bestreitet vehement, dem Anzeiger von einer Therapie ab- geraten zu haben. Nach Kenntnisnahme des Therapieverlaufsberichts habe er den Anzeiger darauf angesprochen und ihm mitgeteilt, dass diese falsche Zitierung nicht so stehen gelassen werden könne. Er habe dem Anzeiger vorgeschlagen, dass entweder er – der Anzeiger – ein Schreiben an die Behörde richte, in dem dies richtig gestellt werde, oder dass der Disziplinarbeklagte dies anlässlich der Hauptverhandlung selber mündlich darlege. Zudem habe er es dem Anzeiger offen gelassen, selber eine Variante zu benennen, um die Sache zu begradigen. Der An- zeiger habe sich alsdann für die zweite vom Disziplinarbeklagten vorgeschlagene Variante entschieden, womit seitens des Anzeigers eine Einwilligung in mündliche Richtigstellung anlässlich der Hauptverhandlung vorgelegen habe. Der Disziplinarbeklagte stellt sich zudem auf den Standpunkt, er wäre auch ohne die ausdrückliche Einwilligung des Anzeigers zur Richtigstellung befugt gewesen, könne es doch nicht angehen, dass man von seinem Mandanten falsch zitiert wer- de. 4 Der Disziplinarbeklagte weist im Weiteren auf den Umstand hin, dass der Anzeiger diesen Vorwurf relativ lange nach Abschluss des amtlichen Mandates und nur 2 Wochen vor der von ihm angestrengten Neubeurteilung vor dem Obergericht ins Feld führte, als es namentlich auch darum ging, dass sein neuer Verteidiger für das Neubeurteilungsverfahren als amtlicher eingesetzt werden sollte. In seiner Eingabe vom 15. Januar 2016 führt der Disziplinarbeklagte ergänzend aus, seine richtigstellende Aussage vor Gericht sei keine Offenbarung von Tatsa- chen aus dem Mandatsverhältnis gewesen, sondern eine Richtstellung einer Tat- sache innerhalb des gleichen Adressatenkreises, den der Anzeiger mit einer wahr- heitswidrigen Tatsache bedient habe. Die Richtigstellung sei in einer Art und Weise erfolgt, dass keine negativen Rückschlüsse auf den Anzeiger bzw. seine Denkwei- sen und sein Verhalten gezogen werden konnten, zumal aus damaliger Sicht die falsche Aussage des Anzeigers gegenüber den Massnahmeverantwortlichen auch auf einem Missverständnis zwischen ihm und dem Anzeiger beruht haben konnte. Die Angaben des Disziplinarbeklagten sind ausführlich und erscheinen glaubwür- dig. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass der Disziplinarbeklagte die Frage der Richtigstellung seiner falschen Zitierung im Therapiebericht bereits vor der Haupt- verhandlung im Gespräch mit dem Anzeiger thematisiert hatte. Ob die Angaben des Anzeigers gegenüber den Therapieverantwortlichen absichtlich falsch oder aufgrund eines Missverständnisses erfolgten, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass der Therapiebericht eine Aussage enthielt, die der Disziplinarbeklagte of- fensichtlich nicht gemacht hatte. Das Thema war somit dem Gericht und allen vor- her mit der Sache Befassten bekannt, und dies aufgrund der Äusserung des An- zeigers, weshalb auch von vornherein nicht ersichtlich war, inwiefern die Richtig- stellung durch den Disziplinarbeklagten eine Verletzung eines Geheimnisses dar- stellen sollte. Anders hätte es sich womöglich verhalten, wenn der Disziplinarbe- klagte das klärende Gespräch zwischen ihm und dem Anzeiger dem Gericht offen- bart hätte, was jedoch offensichtlich nicht geschehen ist, jedenfalls ist dies vom Anzeiger nicht behauptet worden. Dass sich der Disziplinarbeklagte zu einer Richtigstellung veranlasst sah, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern war wohl auch angebracht, nicht zuletzt im Interesse des Anzeigers, zu dessen Gunsten man aus damaliger Sicht allenfalls annehmen durfte, dass er einem Missverständnis unterlegen war. Es deutet somit nichts dar- auf hin, der Disziplinarbeklagte habe den Anzeiger vor dem Gericht bloss gestellt, wie dies der Anzeiger implizit geltend macht. Damit liegt offensichtlich kein unsorg- fältiges, der Treuepflicht zuwiderlaufendes Verhalten des Disziplinarbeklagten vor, womit in diesem Punkt Art. 12 lit. a BGFA nicht verletzt wurde. 13. Zum Vorwurf von Honorarforderungen über das amtliche Mandat hinaus Der Anzeiger macht geltend, der Disziplinarbeklagte habe ihm anlässlich eines Te- lefonats vom 18. Mai 2015, als es darum ging, die Modalitäten bezüglich eines vom Anzeiger gewünschten Anwaltswechsels zu besprechen, angekündigt, dass er – der Disziplinarbeklagte – ihm noch eine Honorarnote zuschicken werde für Leis- tungen über das amtliche Mandat hinaus, was vermutlich nicht statthaft sei. 5 Der Anzeiger bestreitet diesen Vorwurf. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Rech- nungstellung für zusätzlichen Aufwand, welcher im Rahmen von amtlichen Man- danten des Anzeigers nicht abgerechnet werden konnte, angekündigt, geschweige denn ein Honorar verlangt. Lediglich für die Beratung des Anzeigers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, das der Anzeiger in eigenem Na- men führte, sei noch eine Honorarforderung offen. Gemäss Art. 12 lit. g BGFA sind Anwältinnen und Anwälte gehalten, in dem Kan- ton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Im Rahmen dieser Berufspflicht gehört es zu den Aufklärungspflich- ten des Anwalts, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 148, m.w.H.). Mit der staatlichen Entschädigung hat sich der amtliche Verteidiger grundsätzlich zu begnügen (BGE 139 IV 261, E. 2.2.1, S. 263; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2.; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 149). Auch liegt die Pflichtverletzung bereits in der Rechnungsstellung des zusätzlichen Honorars; ob es tatsächlich zur Bezahlung kommt oder nicht, ist nicht relevant. Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Disziplinarbeklagten ist davon aus- zugehen, dass die allenfalls in Aussicht gestellte Rechnung nicht Aufwendungen im Rahmen eines amtlichen Mandates vor kantonalen Gerichten betraf, sondern für Zeitaufwand, die er als privat mandatierter Anwalt für die Mithilfe bei einem Teil der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht leistete. Der Anzeiger macht nicht geltend, der Disziplinarbeklagte sei in Verletzung seiner Berufspflichten nicht bereit gewe- sen, ihn als amtlicher Anwalt vor Bundesgericht zu vertreten. Es sind denn auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorhanden. Auch kann ausgeschlossen wer- den, dass der Anzeiger nicht über die Modalitäten der amtlichen Vertretung vor Bundesgericht informiert gewesen ist. Eine Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA liegt damit offensichtlich nicht vor. 14. Zum Vorwurf des Verlierens der Micro SD Flash Speicherkarte Unbestrittenermassen hatte der Anzeiger dem als amtlichen Verteidiger eingesetz- ten Disziplinarbeklagten 2013 eine Speicherkarte übergeben, auf der eine Vi- deoaufnahme einer Straftat des Anzeigers (angeblich Freiheitsberaubung und ein- fache Körperverletzung) ursprünglich gespeichert worden, aber anschliessend vom Opfer der Straftat gelöscht worden war. Der Anzeiger behauptet, den Disziplinar- beklagten bereits 2013 darauf hingewiesen zu haben, dass die gelöschten Daten durch einen Spezialisten wahrscheinlich wiederhergestellt werden könnten und hat- te ihn beauftragt, das Nötige in die Wege zu leiten. Der Anzeiger hatte sich erhofft, mit dem Filmmaterial beweisen zu können, dass seine Tat(en) weit harmloser sei(en) als sie vom Opfer beschrieben worden war(en). Der Disziplinarbeklagte ha- be ihm dann im August 2013 anlässlich eines Besuchs auf dem C.________(Justizvollzugsanstalt) mitgeteilt, die Speicherkarte sei in seiner Kanz- lei verloren gegangen, ein zuvor beigezogener Informatiker habe allerdings auf der Speicherkarte nichts finden können, die Daten seinen unwiederbringlich verloren. Im Mai 2015 wurde dem Anzeiger von einer auf Wiederherstellung von gelöschten Dateien spezialisierten Unternehmung bestätigt, dass gelöschte Dateien auf einer 6 Micro SD Flash Speicherkarte grundsätzlich wiederhergestellt werden können. Im Hinblick auf ein Revisionsverfahren ersuchte der Anzeiger den Disziplinarbeklagten alsdann schriftlich, nochmals nach der verloren gegangenen Speicherkarte zu su- chen. Der Disziplinarbeklagte habe ihm daraufhin mündlich bestätigt, dass die Speicherkarte definitiv in seiner Kanzlei verloren gegangen sei. Er habe trotz er- neuter intensiver Suche die Speicherkarte nicht finden können, es bestünde allen- falls die Möglichkeit, dass die Speicherkarte irrtümlich in einem anderen Dossier abgelegt worden sei, ein Durchforsten seiner sämtlichen 10‘000 Dossiers sei je- doch viel zu aufwändig. In seinen Stellungnahmen vom 30. Oktober 2015 und 15. Januar 2016 räumt der Disziplinarbeklagte ein, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Speicherkarte in seiner Kanzlei verloren gegangen sei. Jedoch sei auch nicht auszuschliessen, dass eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Speicherkarte der ehemaligen Lebenspartnerin des Anzeigers ohne Quittung herausgegeben habe. Er selber habe die Speicherkarte nicht verlegt bzw. verloren, aber es sei auch denkbar, dass eine Mitarbeiterin sie in einem falschen Dossier abgelegt habe. Dies heute herauszufinden, sei praktisch nicht mehr möglich. Der Disziplinarbeklagte macht weiter geltend, diverse Behauptungen des Anzeigers in diesem Zusammen- hang seien nicht korrekt, ohne dies jedoch näher auszuführen. Der Disziplinarbe- klagte nimmt namentlich nicht Stellung zur Behauptung des Anzeigers, dass dieser ihm bereits 2013 den Auftrag gegeben habe, einen Spezialisten für Wiederherstel- lung der Daten beizuziehen. Der Disziplinarbeklagte misst der Speicherkarte bzw. den Filmaufnahmen keinen Beweiswert zu, da diese nach seiner Beurteilung den Ausgang des Strafverfahrens kaum hätten positiv beeinflussen können. Weiter führt der Disziplinarbeklagte aus, er habe seine Mitarbeiter stets umfassend instru- iert, wie mit Akten umzugehen und diese aufzubewahren, bzw. dass Dokumente an Klienten oder Drittpersonen nur gegen Quittung herauszugeben seien. Seine Büro- organisation sei insofern genügend. Dass im Fall der Speicherkarte einer Mitarbei- terin oder einem Mitarbeiter trotzdem ein Fehler unterlaufen sei, habe er nicht ver- hindern können. Deshalb stelle er in Frage, ob diesbezüglich eine Berufsverletzung vorliege. In Würdigung der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Speicherkarte tatsächlich im Herrschaftsbereich des Disziplinarbeklagten verlo- ren gegangen ist, und zwar bereits 2013. Die Aufbewahrung von Akten, insbesondere von anvertrauten Beweismitteln ist ein wichtiger Bestandteil der Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung eines Anwalts. Für die Mandatsbearbeitung stellen Klienten ihrem Vertreter regelmässig Doku- mente und weitere Unterlagen zur Verfügung. Sie dürfen erwarten, dass der Anwalt diese sorgfältig aufbewahrt. Er soll in seinen Klientenakten Ordnung halten, damit er innert kurzer Zeit darauf zugreifen kann. Dabei hat er das Nötige vorzukehren, um Beschädigungen oder Verluste zu vermeiden. Die Akten der einzelnen Kunden sind getrennt aufzubewahren. Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (BGFA 13) muss er die Unterlagen vor dem Einblick Dritter schützen. Besonders wichtige Ori- ginale sollten zur Sicherheit in einem Safe gelagert werden (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, Schulthess, 2015, Kapitel 4 N 11). 7 Bei der Frage, ob ein Dokument, oder wie hier ein Speichermedium, ein besonders wichtiges Original darstellt, ist zunächst darauf abzustellen, welchen Stellenwert der Klient diesem beimisst. Dem Anzeiger war es offensichtlich sehr wichtig, die Daten wiederherstellen zu können. Der Disziplinarbeklagte hatte denn auch offen- bar 2013 den ersten Auftrag des Anzeigers, die Speicherkarte von einem Informati- ker überprüfen zu lassen, wahrgenommen. Insofern muss die Speicherkarte als besonders wichtiges Original qualifiziert werden, für dessen Aufbewahrung der Disziplinarbeklagte besondere Vorkehren hätte treffen müssen, z.B. die Aufbewah- rung in einem Safe oder an einem anderen sicheren Ort. Dies ist offenbar nicht ge- schehen. Insofern ist hier von einer Verletzung der in Art. 12 lit. a BGFA verankerten Sorg- faltspflicht auszugehen. 15. Bei einer Verletzung der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde eine der in Art. 17 BGFA vorgesehenen Sanktionen aussprechen. Diese hat sich in erster Linie nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten. Als Bemessungsgrundlagen kommen die Schwere des Verstosses, deren Anzahl oder eine fortgesetzte Begehung, das Mass des Verschuldens oder auch das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben des Anwalts in Betracht (TH. POLEDNA in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 17 N 27 ff. m.w.H.). Das Verlieren der Speicherkarte ist offensichtlich auf eine Unachtsamkeit zurück zu führen. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht wiegt mithin nicht schwer. Der Disziplina- rbeklagte wird zwar nicht das erste Mal von der Anwaltsaufsichtsbehörde sanktio- niert, verfügt allerdings über keine aktiven Einträge unter den Sanktio- nen/Massnahmen im Anwaltsregister (eine Verwarnung aus dem Jahre 2004 wurde gelöscht). Damit kann die mildeste der in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinar- sanktionen, eine Verwarnung, ausgesprochen werden. 16. Gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG sind dem Disziplinarbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit eine Verletzung von Berufsregeln festgestellt wird. Nachdem nur in einem Punkt eine Verletzung der Berufspflicht vorliegt, rechtfertigt es sich, dem Disziplinarbeklagten nicht die vollständigen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, sondern lediglich einen Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 aufzuer- legen. Die restlichen Verfahrenskosten (CHF 500.00) sind vom Kanton zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Disziplinarbeklagte keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 und 3 KAG). Er hat im Übrigen ausdrücklich darauf verzichtet. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA eine Verwarnung ausgesprochen. 2. Soweit weitergehend, wird das Disziplinarverfahren aufgehoben. 3. Dem Disziplinarbeklagten wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von CHF 1‘000.00 zur Zahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten (ausmachend CHF 500.00) trägt der Kanton. 4. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 6. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 15. August 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 17. August 2016) Der Präsident: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 9