32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 aufzuerlegen. 33. Der Disziplinarbeklagte hat vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 10 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung seiner Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats im Sinne von Art. 12 lit. g BGFA ein Verweis erteilt.