30. Die Folgen der Regelverletzung waren im vorliegenden Fall allerdings gering, da es nicht zur Zahlung des zusätzlichen Honorars gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde bisher kein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeklagten eröffnen musste. 9 31. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend ein Verweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme.