17 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes enthält eine ähnliche Bestimmung. Die Pflichtverletzung wiegt angesichts dieser klaren Regelungen eher schwer (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009, E. 3.3, in dem es das Bundesgericht allerdings als schwere Pflichtverletzung beurteilte, dass ein Anwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung die Aufwendungen für eine von vornherein aussichtslosen Rechtsverweigerungsbeschwerde seiner Klientschaft in Rechnung stellte. Die Bemühungen wurden vom Staat nicht vergütet, da sie als unnötiger Aufwand qualifiziert wurden).