29. Dass er selbst im Zeitpunkt, als er seine Stellungnahme in diesem Verfahren verfasste, noch nicht auf die einschlägigen Bestimmungen gestossen ist, ist angesichts der klaren Regelungen in Art. 12 lit. g BGFA und auch Art. 42a KAG erstaunlich. Dem Disziplinarbeklagten hätte klar sein müssen, dass er von einem Klienten zu dem aus der Staatskasse bezahlten Honorar kein zusätzliches Honorar fordern darf. Auch Art. 17 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes enthält eine ähnliche Bestimmung.