Offenbar befand er sich in einem für einen Anwalt vermeidbaren Rechtsirrtum. Dieser Rechtsirrtum ist umso überraschender, als es sich beim Disziplinarbeklagten um einen erfahrenen Anwalt handelt, der zudem im Mitgliederverzeichnis des Bernischen Anwaltsverbandes allgemeines Strafrecht und andere Rechtsgebiete als seine Haupttätigkeitsgebiete angibt, in denen er es regelmässig mit amtlichen Mandaten und der unentgeltlichen Rechtspflege zu tun haben muss.