28. Der Disziplinarbeklagte war sich offenbar nicht bewusst, dass sein Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt. Das zeigt die Tatsache, dass er selber den Sachverhalt der Anwaltsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht hat, als er sich zur Durchsetzung seiner Forderung vom Berufsgeheimnis entbinden lassen wollte. Offenbar befand er sich in einem für einen Anwalt vermeidbaren Rechtsirrtum.