Im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Rechtsvertretung wird die Angemessenheit der Kostennote geprüft und entschädigt. Wenn der Disziplinarbeklagte mit dieser Festsetzung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er diese anfechten können und müssen. Jedenfalls darf er vom Gericht als nicht notwendig anerkannten Aufwand nicht dem Klienten in Rechnung stellen. 8 25. Der Disziplinarbeklagte hat also gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen, indem er B.________ zusätzlich zur amtlichen Entschädigung CHF 2‘484.00 in Rechnung gestellt hat.