24. In dem der Disziplinarbeklagte explizit einräumt „- zumindest (..) den Vorsitzenden so verstanden“ zu haben, als dass er den nicht entschädigten Aufwand dem Klienten in Rechnung stellen könne, wird deutlich, dass auch er gewisse Zweifel an dieser Interpretation hatte. Es würde das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege unterlaufen, wenn die Anwälte und Anwältinnen den gerichtlich nicht genehmigten Teil ihrer Kostennote den Klienten in Rechnung stellen könnten. Im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Rechtsvertretung wird die Angemessenheit der Kostennote geprüft und entschädigt.