23. Mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, die für Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens einen Zeitaufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erachtet, wurden dem Disziplinarbeklagten mit 11 Stunden bereits wesentlich mehr Aufwand als üblich vergütet und damit dem Umstand, dass das arbeitsrechtliche Verfahren kompliziert war, hinreichend Rechnung getragen. Zudem wurden offensichtlich auch Bemühungen entschädigt, die vor der Gesuchstellung angefallen waren.