Das Obergericht des Kantons Bern erwog im Entscheid ZK 14 510 vom 27. Januar 2015, dass für das Schlichtungsverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege höchstens ein Aufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint (ZK 14 510 vom 27. Januar 2015 E 8.3.4). Mit Blick auf die Ausgestaltung und den Zweck des Schlichtungsverfahrens ist dementsprechend der zu leistende Aufwand gering zu halten, nämlich zwischen fünf und sieben Stunden für die Teilnahme am Termin, die dafür erforderliche Vorbereitung sowie die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.