Dieser Aufwand (Rechtsvorkehren und Abklärungen auf den Hauptprozess hin) würden im vorliegenden Fall 10 Stunden ausmachen. Ohne diesen Aufwand wäre der Vergleich nicht möglich gewesen. Immerhin habe so eine Entschädigung von CHF 28‘000.00 für B.________ erzielt werden können. Zudem sei dem Disziplinarbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren gewährt worden. Der Disziplinarbeklagte hielt abschliessend fest, er habe mit seinem Verhalten weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 12 lit. a und/oder lit.