In Ziffer 4 dieses Entscheides werde diese Begründung der Vorinstanz ausdrücklich bestätigt und expressis verbis festgehalten, dass die Vorbereitung des Hauptprozesses nicht zum Aufwand gehöre, der für das Schlichtungsverfahren zu entschädigen ist. Dieser Entscheid könne nur dahingehend verstanden werden, dass der weitergehende, auf das Hauptverfahren gerichtete Aufwand 7 durch den Rechtssuchenden zu entschädigen sei. Dieser Aufwand (Rechtsvorkehren und Abklärungen auf den Hauptprozess hin) würden im vorliegenden Fall 10 Stunden ausmachen.