In Ziffer 1 dieses Entscheides werde dargelegt, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beinhalte. Nämlich die Teilnahme am Termin, die dafür erforderliche Vorbereitung sowie die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. In Ziffer 4 dieses Entscheides werde diese Begründung der Vorinstanz ausdrücklich bestätigt und expressis verbis festgehalten, dass die Vorbereitung des Hauptprozesses nicht zum Aufwand gehöre, der für das Schlichtungsverfahren zu entschädigen ist.