Dieses Verständnis ergebe sich ebenfalls aus dem Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2012 (ZK 12 329 HOH). Danach halte das Obergericht in Ziffer 3 des angeführten Entscheids in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es sich beim Schlichtungsverfahren um ein einfaches, rasches und mündliches Verfahren handle. Es sei Ziel des Schlichtungsverfahrens die Parteien mittels einer eher informellen Anhörung zu einer Einigung zu bringen. In Ziffer 1 dieses Entscheides werde dargelegt, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beinhalte.