Der ausgewiesene Aufwand sei unbestritten geblieben. Die Praxis des Obergerichts, wonach maximal 11 Stunden entschädigt würden, bedeute in der Realität, dass auf die Rückwirkung der Gesuche und im speziellen auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in dem Verfahren verzichtet werde. So jedenfalls habe er den Vorsitzenden verstanden. Dieses Verständnis ergebe sich ebenfalls aus dem Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2012 (ZK 12 329 HOH).