er am 28. November 2014 mit einem nachgewiesenen Aufwand von 21 Stunden eingereicht. Der Vorsitzende habe ihn am 1. Dezember 2014 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er aufgrund eines obergerichtlichen Urteils lediglich 11 Stunden entschädigen könne, obwohl 21 Stunden in diesem Fall gerechtfertigt seien. Den Rest müsse B.________ bezahlen, so zumindest habe der Disziplinarbeauftragte den Vorsitzenden verstanden.