20. Zum arbeitsrechtlichen Verfahren führte der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 20. September 2015 aus, dieses sei sehr aufwändig gewesen, was bereits aus den Rechtsbegehren ersichtlich sei. Die Verhandlung allein habe 2 Stunden gedauert. Anlässlich der Verhandlung habe der Vorsitzende vorgeschlagen, der B.________ zustehende Betrag sei zur Deckung des Honorars seines Anwalts direkt dem Disziplinarbeklagten zu überweisen. B.________ habe dies abgelehnt, worauf der Vorsitzende die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe. Seine Honorarnote habe er am 28. November 2014 mit einem nachgewiesenen Aufwand von 21 Stunden eingereicht.