18. Sollte der Disziplinarbeklagte im Übrigen der Auffassung gewesen sein, das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. Dezember 2014 habe das Honorar für die amtliche Verteidigung fälschlicherweise nicht rückwirkend bereits für das Zwangsmassnahmeverfahren festgesetzt, dann hätte er dies nicht hinnehmen dürfen. Entgegen den Ausführungen in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2015 darf er als Verteidiger solche Fragen gerade nicht offen lassen.