Dies hat der Disziplinarbeauftragte aber offensichtlich versäumt, denn er wirft in seiner Eingabe die Frage auf, ob der Staatsanwalt ihn nicht von Amtes wegen rückwirkend hätte einsetzen müssen. Da B.________ auch für diese Zeit Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gehabt hätte, durfte der Disziplinarbeklagte ihm seine Bemühungen für diese Zeit nicht in Rechnung stellen.