17. Als die Frage der amtlichen Verteidigung nach der Entlassung von B.________ aus der Untersuchungshaft dann aufkam und der Disziplinarbeklagte für seinen Klienten am 1. April 2014 ein entsprechendes Gesuch einreichte, wäre es noch früh genug gewesen, seine Einsetzung als amtlichen Verteidiger rückwirkend ab dem Tag der ersten Einvernahme zu beantragen. Dies hat der Disziplinarbeauftragte aber offensichtlich versäumt, denn er wirft in seiner Eingabe die Frage auf, ob der Staatsanwalt ihn nicht von Amtes wegen rückwirkend hätte einsetzen müssen.