16. Es gehört zu den Aufklärungspflichten eines Anwalts, bedürftige Klienten von Anfang an auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aufmerksam zu machen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass B.________ zur Zeit der ersten Einvernahme nicht bedürftig gewesen wäre. Dementsprechend wäre der Disziplinarbeklagte verpflichtet gewesen, B.________ sofort über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung aufzuklären.