15. Der Disziplinarbeklagte hat seinem Klienten nicht Bemühungen in Rechnung gestellt, für die er im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits entschädigt wurde. Es stellt sich aber die Frage, ob er Bemühungen in Rechnung gestellt hat, für die sein Klient Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte.