14. Der Disziplinarbeklagte sei der klaren Auffassung, dass er sich in diesem Verfahren jederzeit korrekt verhalten und sorgfältig sowie gewissenhaft die Verteidigung geführt habe. Er habe somit Anspruch auf ein Honorar für den Zeitraum vom 18. März 2014 bis 1. April 2014. Es könne und dürfe nicht sein, dass er allenfalls unrichtige Entscheide richterlicher Behörden selber zu tragen habe.