13. Die Staatsanwaltschaft sei der Meinung gewesen, eine amtliche Verteidigung sei vorerst nicht nötig gewesen. Der Disziplinarbeklagte sei im Antrag an das Zwangsmassnahmengericht klar als privater Verteidiger aufgeführt worden. Erst nach der Entlassung des Angeschuldigten sei die Frage der amtlichen Verteidigung aufgekommen. Der Disziplinarbeklagte habe sodann nach Erhalt der notwendigen 5 Unterlagen sofort ein Gesuch um amtliche Verteidigung eingereicht. Dieses sei denn auch bewilligt worden, jedoch erst per 1. April 2014.