12. Anlässlich der Hauptverhandlung sei das Honorar für die amtliche Verteidigung für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 festgesetzt worden. Für die Zeit vor diesem Datum sei trotz des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2014 kein Honorar festgesetzt worden. Es bleibe somit dabei, dass für die Zeit vom 18. März 2014 bis 31. März 2014 die Verteidigung eine private war und daher auch vom Angeschuldigten zu entschädigen gewesen sei. Auch hier bleibe offen, ob der Entscheid des Regionalgerichts vom 9. Dezember 2014 richtig gewesen sei.