11. Der Disziplinarbeklagte führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 aus, er sei am 18. März 2014 von der Staatsanwaltschaft kontaktiert worden, weil der Angeschuldigte ihn als Rechtsvertreter gewünscht habe. Er habe sofort die Staatsanwaltschaft aufgesucht, sich mit dem Klienten abgesprochen und anschliessend an der Einvernahme teilgenommen. Am 20. März 2014 habe die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht stattgefunden. Der Klient sei noch gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen worden.