Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung; eine weitere Rückwirkung besteht nur ausnahmsweise für Bemühungen, die wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor Stellung dieses Gesuches anfallen und erbracht werden mussten. Diese Konstellation ist bei der Teilnahme an der ersten Einvernahme schon fast klassischerweise gegeben. Die Verteidigung erfährt mehr oder weniger kurzfristig von dieser und muss an dieser teilnehmen, bevor sie Zeit, Gelegenheit und insbesondere die nötigen Informationen hat, um mit Aussicht auf Erfolg ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen zu können.