die beschuldigte Person anlässlich der ersten Einvernahme auf ihr Recht hingewiesen werden, dass sie eine amtliche Verteidigung beantragen kann. Macht die beschuldigte Person davon Gebrauch, muss ab diesem Moment die amtliche Verteidigung sichergestellt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Somit kann die unentgeltliche Verteidigung ab Eröffnung des Verfahrens bzw. anlässlich der ersten Einvernahme beantragt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall die Bedürftigkeit der beschuldigten Person und zwar im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung;