Schwierigkeiten bestehen, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen ist. Eine solche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss von der beschuldigten Person beantragt werden und wird nicht von Amtes wegen eingesetzt (NIKLAUS RUCKSTUHL, BSK STPO Art. 1 – 195, zu Art. 132 N 19 ff). 4 10. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO muss die beschuldigte Person anlässlich der ersten Einvernahme auf ihr Recht hingewiesen werden, dass sie eine amtliche Verteidigung beantragen kann.