Im Kern geht es darum, dass der Staat in diesen Fällen, die keine Bagatellen mehr sind, aber auch noch nicht die Schwelle der notwendigen Verteidigung erreichen, an sich keine Notwendigkeit sieht, dass die beschuldigte Person verteidigt sein muss. Sofern die beschuldigte Person selbst der Meinung ist, der Sache alleine nicht gewachsen zu sein, bewilligt der Staat eine amtliche Verteidigung, sofern die beschuldigte Person sich eine Wahlverteidigung nicht leisten kann und es nicht bloss um eine Bagatelle geht, sowie wenn darüber hinaus gewisse rechtliche, sachverhaltliche oder andere