9. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO kann eine Verteidigung in Fällen geboten sein, in denen noch keine notwendige Verteidigung gegeben ist. Im Kern geht es darum, dass der Staat in diesen Fällen, die keine Bagatellen mehr sind, aber auch noch nicht die Schwelle der notwendigen Verteidigung erreichen, an sich keine Notwendigkeit sieht, dass die beschuldigte Person verteidigt sein muss.