O., N 23 zu Art. 135). Demnach hat der Beschuldigte dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung dann zurück zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu bezahlen, wenn er verpflichtet wird, die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO) (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 13 zu Art. 135). Solange kein Urteil die beschuldigte Person dazu verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen, stellt das Einfordern eines Honorars zusätzlich zur staatlichen Entschädigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Pflichtverletzung dar.