Darüber hinaus gehört es zu den Aufklärungspflichten des Anwalts, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Er muss rechtzeitig bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und darf nicht „zuerst Vorschüsse verlangen, die den Klienten zwingen, Schulden zu machen“ (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 148).