BGFA darstelle. Dies sei schon deshalb begründet, weil im Interesse der Rechtsicherheit nicht auf die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA abgestellt werden sollte, wenn die Pflichtverletzung einer konkreten Berufspflicht zugeordnet werden kann (FELL- MANN, a.a.O., Art. 12 N 149b). Dem ist zu folgen. Darüber hinaus gehört es zu den Aufklärungspflichten des Anwalts, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen.