5. Aus diesem Grund hat die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 13. November 2015 gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren eröffnet, um zu beurteilen, ob dieser gegen Art. 12 lit. a und/oder lit. g BGFA verstossen hat. III. Zum Verbot, Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits berücksichtigt wurden oder für die diese Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätten a) Allgemeines