Der Disziplinarbeklagte habe am 28. November 2014 die Honorarnote mit einem ausgewiesenen Aufwand von 21 Stunden eingereicht. Der Vorsitzende habe daraufhin den Disziplinarbeklagten kontaktiert und ihm mitgeteilt, er könne ihn aufgrund eines obergerichtlichen Urteils lediglich 11 Stunden entschädigen, obschon 21 Stunden in diesem Fall gerechtfertigt gewesen seien. Den Rest müsse B.________ bezahlen - so jedenfalls habe der Disziplinarbeklagte den Vorsitzenden verstanden. Aus diesem Grund habe er B.________ denn auch seine Rechnung zugestellt.